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Zwei Männer stehen vor einer Mauer, einer davon auf einem Bücherstapel schaut über die Mauer hinweg
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Bildungsfreistellung (Bildungsurlaub)

Bei der Bildungsfreistellung - gleichbedeutend mit Bildungsurlaub und Bildungszeit - handelt es sich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Rechtsgrundlage im Saarland ist das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG).

Folgende Personengruppen können eine Freistellung beantragen:

  • Beschäftigte
  • Beamte und Beamtinnen sowie Richter/-innen
  • Auszubildende sowie Schüler/-innen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten oder vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden (z. B. Krankenpfleger/-schwester, Altenpfleger/-in, Physiotherapeut/-in).
  • In Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als Beschäftigten ähnliche Personen anzusehen sind.

Die Betriebszugehörigkeit muss zum Zeitpunkt der Maßnahme mindestens zwölf Monate betragen und die Arbeitsstätte muss im Saarland liegen.

Eine Freistellung ist möglich für Veranstaltungen aus folgenden Bereichen, sofern diese als freistellungsfähig anerkannt sind:

  • Politische Weiterbildung
  • Berufliche Weiterbildung 
  • Qualifizierung im Ehrenamt

Eine Freistellung ist nicht möglich in folgenden Fällen:

  • Berufliche Erstausbildung
  • Umschulung 
  • Allgemeinbildende Maßnahmen 
  • Betriebliche Weiterbildung 
  • Fortbildungen des Öffentlichen Dienstes
  • Prüfungen

Die Teilnahme an Maßnahmen der politischen und beruflichen Weiterbildung sowie die Weiterbildung im Ehrenamt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Freistellung von der Arbeit.

Es erfolgt keine Kostenerstattung, die Förderung erfolgt in Form einer - anteilig bezahlten - Freistellung.

Es besteht ein Freistellungsanspruch von bis zu sechs Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Um an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, kann der Anspruch für das darauffolgende Jahr angespart werden. Der Anspruch gilt gleichermaßen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte.

Für die ersten beiden Tage besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Ab dem dritten Tag müssen Beschäftigte zur Hälfte eigene arbeitsfreie Zeit (arbeitsfreie Tage, Urlaub oder Überstunden) einbringen. 

Beispiel: 

Die ausgewählte Weiterbildungsveranstaltung dauert vier Tage. An den ersten beiden Tagen wird die/der Beschäftigte bezahlt freigestellt. Für den dritten und vierten Tag, stellt sie/ihn das Unternehmen einen weiteren Tag entgeltlich frei und einen Tag muss die/der Beschäftigte arbeitsfreie Zeit einbringen. Dauert die Veranstaltung fünf Tage, wird die/der Beschäftigte dreieinhalb Tage entgeltlich freigestellt und muss anderthalb Tage arbeitsfreie Zeit einbringen.

Ausnahmen, bei denen Beschäftigte keine arbeitsfreie Zeit einbringen müssen:

  • Freistellung in den zwei unmittelbar auf die Elternzeit folgenden Kalenderjahren mit bis zu fünf Tagen, allerdings nur für Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse.
  • Freistellung bis zu fünf Tage zur Teilnahme an Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen.

Nach der Anmeldung zur Bildungsveranstaltung fordert die/der Beschäftigte beim Veranstalter eine Kopie des Nachweises über die Freistellungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme an und beantragt, idealerweise in Schriftform, eine Freistellung beim Unternehmen. 

Dem Antrag sind die Ausschreibung der Veranstaltung und der Nachweis über die Freistellungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme beizufügen. Falls die Freistellung durch ein anderes Bundesland nach dessen Freistellungsgesetz bescheinigt ist, muss die Gleichstellungsinformation für freistellungsfähige Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereichs des SBFG beigefügt werden.

Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der gewählten Bildungsmaßnahme beim Unternehmen eingereicht werden. Die Entscheidung über den Antrag muss der/dem Beschäftigten spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitgeteilt werden, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Eine etwaige Ablehnung muss schriftlich begründet werden. 

Das Unternehmen hat das Recht, sich nach der Veranstaltung eine Teilnahmebestätigung vorlegen zu lassen.

Der Antrag wird direkt beim Unternehmen eingereicht.


Bei Fragen zur Freistellung für politische Weiterbildung und die Qualifizierung im Ehrenamt:

Ministerium für Bildung und Kultur
Referat E 4 Allgemeine und politische Weiterbildung
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
 0681 501 7214 oder 0681 501 7266
 0681 501 7548
 weiterbildungthou-shalt-not-spambildung.saarland.de
 https://www.saarland.de/mbk/DE/home/home_node.html


Bei Fragen zur Freistellung für berufliche Weiterbildung:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/6 Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
 0681 501 1506 oder 0681 501 3881
 referat.f6thou-shalt-not-spamwirtschaft.saarland.de
 https://www.saarland.de/mwide/DE/home/home_node.html

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