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Steuervorteil

Das Finanzamt akzeptiert Fort- und Weiterbildungskosten in der Regel in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten.  

Jeder, der eine Steuererklärung für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einreicht.

Die Bildungsmaßnahme muss dazu dienen,  die berufliche Qualifikation zu fördern - entweder innerhalb eines bereits ausgeübten Berufs oder zum Erwerb einer neuen beruflichen Qualifikation.

  • Weiterbildung im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse etc.)
  • Umschulungen
  • Zweite oder weitere Ausbildung nach abgeschlossener erster Berufsausbildung
  • Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, zum Beispiel eine Lehre
  • Aufbau- beziehungsweise Zweitstudium

Weiterbildungskosten können als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und mindern somit die zu zahlende Steuer.

Folgende Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden: 

  • Kurs- und Prüfungsgebühren 
  • Reisekosten
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten 
  • Arbeitsmittel 
  • Der heimische Arbeitsplatz, wenn Sie die Fort- oder Weiterbildung daheim nach- oder vorbereiten müssen.

Die Steuererstattung ist von einer Reihe von Faktoren abhängig und wird individuell berechnet. Weiterbildungskosten können dabei in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. 

Die Weiterbildungskosten sind in Anlage N der Steuererklärung mit entsprechenden Nachweisen als Werbungskosten anzugeben.

Einkommensteuer-Broschüre der Arbeitskammer des Saarlandes

Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer können diese Broschüre auch kostenlos im Broschüren-Shop der Arbeitskammer des Saarlandes bestellen.

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